Der oder die Geschäftsführer in ihrer Eigenschaft als rechtliche Vertreter der Gesellschaft. Nicht zuständig für eine Kontoeröffnung sind die Inhaber, da diese eine Gesellschaft nicht vertreten können - es sei denn, diese bekleiden auch eine Geschäftsführerposition.
Keinesfalls kann ausgerechnet eine Kontoeröffnung an jemand anderen delegiert werden.
Ähnliche Fragen:
Sie haben Fragen?
Gerne beantworten wir Ihnen diese in einem persönlichen Gespräch. Rufen Sie uns dazu einfach an, chatten Sie mit uns oder senden Sie eine Email.
+41 44 500 28 35
info@easy-limited.ch
easylimited@protonmail.com
Weitere FAQ Kategorien: